{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_048-2007_2007-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f178e5e3-8d59-48ae-9db1-83d4e6d47a8e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "b4fb497fa1a63bcf7688f4d10a453310"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["048/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 048/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.06.2007 048/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.06.2007 048/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:33", "Checksum": "d6d6f7f46dd9685227b29ead971d3635", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 048/2007\nRegeste:\nDer Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Die Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen.\n\n\nBei der Steuerveranlagung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Nach diesem Grundsatz zieht die urteilende Behörde aus dem Beweisergebnis nach freier Überzeugung Schlüsse darüber, was sie als bewiesen erachtet (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278). Der Beweis ist erbracht, wenn der Richter - gestützt auf die Beweiswürdigung - zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Vielmehr kann die von der Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung genügen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 278 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109). Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen; dieser hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.500/2002 Urteil vom 24. März 2003, E. 3.5, ; vgl. auch Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416 und 453). | |\n|\nDie Tatsachen, welche einen bestimmten Liegenschaftsaufwand als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25.6 Nr. 21). | ||\n|\nc) |\nVorliegend wurden der Rekurrentin die von ihr geltend gemachten Abzüge für Renovationsarbeiten in Höhe von Fr. 9'917.-- auf Fr. 5'052.-- gekürzt mit der Begründung, der Differenzbetrag sei aus dem Erneuerungsfonds gedeckt worden. Im Einspracheverfahren hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. Juni 2006 weitere Unterlagen und Belege zum Nachweis der im Jahre 2004 effektiv bezahlten Aufwendungen und eine Aufstellung über die Kostenverteilung der Stockwerkeigentumswohnung A. Strasse in X. von der Pflichtigen verlangt. Bei den daraufhin eingereichten Unterlagen handelt es sich um folgende Belege: einen Kontoauszug der Postfinance, auf den Namen der Rekurrentin lautend. Auf diesen Kontoauszügen ist handschriftlich vermerkt \"Mietzahlung auf Kto. v. Frau Z.\" oder \"Miete\". Beiliegend auch eine Kopie des Briefes vom 26. Juli 1999 an die Mieterin, welcher belegen sollte, dass die Pflichtige mit Nutzniessungsrecht die Mietzinszahlungen vereinnahmt. Weiter wurde eine Kopie des Vertrages der Festhypothek bei der UBS eingereicht. Unter der Rubrik \"Belastungen\" ist vermerkt: Kreditzinsen und Kosten werden bis auf weiteres auf Konto Nr. xx lautend auf Frau Z., belastet. Handschriftlich ist vermerkt, dass die Kosten der Wohnung von der Nutzniesserin Frau Z. getragen würden. Ebenfalls bei den eingereichten Belegen befand sich eine Kopie (Auszug) der Bauabrechnung. Aus dieser Abrechnung ist ersichtlich, dass das Objekt mit Nr. yy auf den Namen Y. lautet. Dabei handelt es sich offenbar um die in Frage stehende Wohnung, welche im Eigentum von Frau Y. steht, an der die Pflichtige ein Nutzniessungsrecht hat. Ebenfalls unter den eingereichten Belegen befand sich eine Kopie der Betriebskostenabrechnung, wo wiederum das Objekt mit der Nr. yy auf den Namen Y. lautet. Ein Kontoauszug der Postfinance lautend auf den Namen der Pflichtigen, der die Nebenkostenzahlungen an die Liegenschaftsverwaltung ausweist, wobei handschriftlich vermerkt ist \"Nebenkostenzahlungen von Frau Z. an B. (Verwaltung)\". Des Weiteren befand sich unter den eingereichten Belegen eine Kopie von Zahlungsaufträgen. Auf diesen Belegen ist handschriftlich vermerkt \"Pagato 29.09.03\". Zudem lauten die Einzahlungsscheine auf Y. und nur der Sammelbeleg lautet auf die Pflichtige selbst. | |\n|\nAlle diese Belege vermochten jedoch den Nachweis der von der Rekurrentin effektiv bezahlten Aufwendungen, wie etwa die Baukosten und die Einlagen in den Erneuerungsfonds für das Jahr 2004 nur ungenügend zu erbringen. Dies einerseits deshalb, weil die Belege nicht das strittige Jahr betreffen sondern das Jahr 2003 und deswegen zur Beurteilung für das Jahr 2004 nicht herangezogen werden können und andererseits weil für das strittige Jahr keine Kontoauszüge vorlagen, die die effektiven Zahlungen belegen. Der Beweis der Nutzniessung anhand des Briefes an die Mieterin bzw. der Kontoauszüge mit den Zahlungseingängen für die Miete alleine genügt für die Abzugsfähigkeit der von der Rekurrentin behaupteten Zahlungen nicht. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung mangels Nachweis und Überprüfbarkeit die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt hat. | ||\n|\nd) |"}