Zudem ist kein Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Daraus folgt, dass sich der vorliegende Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 4. (…) Entscheid Nr. 044/2008 vom 30.05.2008