Dies trifft beispielsweise zu, wenn jemand durch eine plötzliche, schwere Erkrankung oder durch einen schweren Unfall von der rechtzeitigen Einreichung abgehalten worden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE] vom 21. April 1993, in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPra], Bd. XI, S. 414, E. 3b; BGE 2A.175/2006 vom 11. Mai 2006, E. 2.2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 129 N. 30 ff.).