Eine Wiederherstellung der Frist ist demnach nur zulässig, wenn es der steuerpflichtigen Person auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Es können nur schwerwiegende Hindernisse, welche ein fristgerechtes Handeln faktisch verunmöglichen, eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn jemand durch eine plötzliche, schwere Erkrankung oder durch einen schweren Unfall von der rechtzeitigen Einreichung abgehalten worden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE] vom 21. April 1993, in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPra], Bd. XI, S. 414, E. 3b;