Wird die Fristwiederherstellung gewährt, wird die Partei wieder in den Stand vor Versäumnis der Frist versetzt, das heisst die Steuerverwaltung hört die Einsprache trotz verpasster Frist. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist an den Nachweis der Schuldlosigkeit ein strenger Massstab anzulegen. Nur so ist eine rechtsgleiche, von Willkür freie Rechtsprechung möglich. Eine Wiederherstellung der Frist ist demnach nur zulässig, wenn es der steuerpflichtigen Person auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten.