Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten, selbst wenn die Veranlagung fehlerhaft ist. Vorbehalten bleibt einzig die Fristwiederherstellung (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 133 N. 13 ff.). b) War eine Partei unverschuldet verhindert, fristgemäss zu handeln, kann sie nach § 5 Abs. 5 VwVG BL innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Wird die Fristwiederherstellung gewährt, wird die Partei wieder in den Stand vor Versäumnis der Frist versetzt, das heisst die Steuerverwaltung hört die Einsprache trotz verpasster Frist.