Nach Ablauf der Frist soll Klarheit darüber bestehen, ob die ergangene Veranlagungsverfügung angefochten oder anerkannt worden ist. Nach § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) i.V.m. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 22. Februar 2001 (GOG) ist die Frist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eintrifft oder für sie der schweizerischen Post übergeben wird. Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten, selbst wenn die Veranlagung fehlerhaft ist.