a) Gemäss § 122 Abs. 1 StG kann eine steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Diese 30-tägige Einsprachefrist stellt nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Praxis eine Verwirkungsfrist dar, die nicht erstreckt werden kann und deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 2A.495/2003 vom 26. Mai 2004, E. 2.1; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel/Frankfurt a.M. 1979, S. 559 ff.). Nach Ablauf der Frist soll Klarheit darüber bestehen, ob die ergangene Veranlagungsverfügung angefochten oder anerkannt worden ist.