In seinem Rekurs vom 19. Februar 2008 äussert sich der Pflichtige dahingehend, dass es ihm aufgrund diverser kleinerer operativer Eingriffe von September bis Dezember 2007 nicht möglich gewesen sei, die von der Steuerverwaltung angesetzte kurze nichtverlängerbare Nachfrist einzuhalten. Auch in seinem Schreiben an das Steuergericht vom 26. März 2008 erklärte er, dass wegen seiner akuten Erkrankung anfangs Februar 2008 vom 20. bis 26. Februar und vom 29. Februar bis 19. März 2008 ein Krankenhausaufenthalt nötig gewesen sei und es ihm aufgrund der einige Wochen dauernden Rekonvaleszenz weder möglich sei an der Verhandlung des Steuergerichts teilzunehmen noch die Akten einzusehen.