Die Steuerverwaltung hat den Pflichtigen kulanterweise nochmals eine Frist zur Einreichung weiterer Belege gewährt, welche sie jedoch ungenutzt verstreichen liessen, weshalb die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. 3. In seinem Rekurs vom 19. Februar 2008 äussert sich der Pflichtige dahingehend, dass es ihm aufgrund diverser kleinerer operativer Eingriffe von September bis Dezember 2007 nicht möglich gewesen sei, die von der Steuerverwaltung angesetzte kurze nichtverlängerbare Nachfrist einzuhalten.