Diese Aufforderung blieb jedoch unbeantwortet. Grundsätzlich handelt es sich bei der 30-tägigen Frist zur Anhebung des Rechtsmittels resp. der Einsprache um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist nicht verlängert werden kann und deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu beachten ist (ZIEGLER in : Nefzger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 122 N 18). Die Steuerverwaltung hat den Pflichtigen kulanterweise nochmals eine Frist zur Einreichung weiterer Belege gewährt, welche sie jedoch ungenutzt verstreichen liessen, weshalb die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache eingetreten ist.