b) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass die Rekurrenten für das Steuerjahr 2004 trotz Chargé-Mahnung, deren Nichterhalt die Rekurrenten zu keinem Zeitpunkt gerügt haben, ihre Steuerklärung 2004 innert der gesetzten Frist offensichtlich nicht einreichten. Der Einsprache waren einzig die Belege über den Wertschriftenertrag beigelegt, worauf die Steuerverwaltung die Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 aufforderte noch weitere Unterlagen, wie die komplette Steuererklärung mit Frist bis zum 21. Dezember 2007 einzureichen. Diese Aufforderung blieb jedoch unbeantwortet.