Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise von Amtes wegen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die amtliche Veranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2 und 4 m. w. Hw.). b) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass die Rekurrenten für das Steuerjahr 2004 trotz Chargé-Mahnung, deren Nichterhalt die Rekurrenten zu keinem Zeitpunkt gerügt haben, ihre Steuerklärung 2004 innert der gesetzten Frist offensichtlich nicht einreichten.