Da dies jedoch unterblieben sei, müsse eine Wiederherstellung der Frist abgelehnt werden. 7. Mit Schreiben vom 26. März 2008 nahm der Pflichtige Stellung zur Vernehmlassung und erklärte, dass seiner Ansicht nach bereits die Einsprache vom 14. August 2008 hätte gutgeheissen werden müssen, da gemäss Veranlagungsverfügung und der Rechtsmittelbelehrung alle relevanten Punkte mitsamt der eingesandten Beweismittel mit der Einsprache erfüllt worden seien. Ausserdem wies der Pflichtige darauf hin, dass er infolge einer akuten Krebserkrankung vom 20. Februar 2008 bis 26. Februar 2008 und vom 29. Februar 2008 bis 19. März 2008 im Spital gewesen sei.