BL könne eine Frist, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist, wiederhergestellt werden. Das vom Verwaltungsgericht praxisgemäss verlangte schwerwiegende Hindernis, welches ein fristgerechtes Handeln praktisch verunmöglicht, sei vom Rekurrenten nicht nachgewiesen worden. Zudem hätte der Rekurrent gemäss § 5 Abs. 5 VwVG BL innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen müssen. Da dies jedoch unterblieben sei, müsse eine Wiederherstellung der Frist abgelehnt werden.