Da bis heute vom Rekurrenten keine Unterlagen eingereicht worden seien, sei die Steuerverwaltung zu recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Der Rekurrent mache nun in der Rekurseingabe geltend, es sei ihm aufgrund kleiner operativer Eingriffe im Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007 nicht möglich gewesen, innert der bis am 21. Dezember 2007 gewährten Fristverlängerung, die mit Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 2007 einverlangten Unterlagen Einzureichen. Gemäss § 23 VPO BL i.V.m § 5 Abs. 5 VwVG BL könne eine Frist, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist, wiederhergestellt werden.