Der Rekurrent hätte die bisher nicht eingereichte Steuererklärung und die notwendigen Belege der rechtzeitig erhobenen Einsprache beilegen oder diese allenfalls innert der (verlängerten) Einsprachefrist der Steuerverwaltung nachreichen müssen. Da bis heute vom Rekurrenten keine Unterlagen eingereicht worden seien, sei die Steuerverwaltung zu recht nicht auf die Einsprache eingetreten.