Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, dass praxisgemäss das Steuergericht bei Nichteintretensentscheiden nur zu prüfen habe, ob die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten eingetreten sei. Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit einer amtliche Einschätzung habe zudem umfassend zu sein. Der Rekurrent hätte die bisher nicht eingereichte Steuererklärung und die notwendigen Belege der rechtzeitig erhobenen Einsprache beilegen oder diese allenfalls innert der (verlängerten) Einsprachefrist der Steuerverwaltung nachreichen müssen.