Die entsprechenden Beweismittel seien der Einsprache vom 14. August 2007 beigelegen. Weiter führten die Rekurrenten aus, dass sie am 3. Dezember 2007 zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert worden seien, obwohl sie die für die Einsprache relevanten Unterlagen bereits eingereicht hätten. Aufgrund diverser kleiner operativer Eingriffe von September bis Dezember 2007 sei es dem Pflichtigen unmöglich gewesen, die kurze, nicht verlängerbare Frist bis 21. Dezember 2007 einzuhalten. 6. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses.