Demzufolge müsse sich die Steuerverwaltung im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auf die gesetzlichen Grundlagen des § 122 StG stützten. 5. Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 19. Februar 2007 Rekurs mit dem Begehren, die Berichtigung des Wertschriftenertrages sei zu berücksichtigen. Zur Begründung machten sie geltend, dass sie gegen die Veranlagung fristgerecht Einsprache erhoben hätten. Es sei dabei ausschliesslich um eine zu hohe Veranlagung des Wertschriftenertrages gegangen. Die entsprechenden Beweismittel seien der Einsprache vom 14. August 2007 beigelegen.