Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 sei der Pflichtige von der Steuerverwaltung aufgefordert worden, die Steuererklärung 2005 nachzureichen, wobei ihnen eine nicht verlängerbare Frist bis zum 21. Dezember 2007 gewährt worden sei. Da jedoch bis heute keine Belege eingegangen seien, sei die Veranlagung rechtskräftig. Auf die Einsprache könne somit aus Mangel an rechtzeitig eingereichten Beweisen nicht mehr eingetreten werden. Demzufolge müsse sich die Steuerverwaltung im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auf die gesetzlichen Grundlagen des § 122 StG stützten.