Zur Begründung machte sie geltend, dass gemäss § 122 StG Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben könnten. Gemäss § 106 StG sei eine Einsprache gegen eine amtliche Einschätzung zu begründen und habe allfällige Beweismittel zu nennen. Die Staatssteuer-Veranlagung sei den Pflichtigen am 19. Juli 2007 eröffnet worden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 sei der Pflichtige von der Steuerverwaltung aufgefordert worden, die Steuererklärung 2005 nachzureichen, wobei ihnen eine nicht verlängerbare Frist bis zum 21. Dezember 2007 gewährt worden sei.