Der Einsprache waren die den Wertschriftenertrag betreffenden Belege beigelegt. 3. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 forderte die Steuerverwaltung die Pflichtigen mit nicht verlängerbarer Frist bis zum 21. Dezember 2007 auf, noch weitere Unterlagen, wie namentlich die Steuererklärung mit allen erforderlichen Unterlagen sowie die Erfolgsrechnung 2005 oder die Bestätigung der Geschäftsaufgabe, einzureichen. 4. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Februar 2008 trat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, nicht auf die Einsprache ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass gemäss § 122 StG