Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen. Er muss demnach die bisher nicht eingereichte Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen (Einreichung von Unterlagen, Erteilen von Auskünften usw.). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf. 08-044 Amtliche Veranlagung: Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit Sachverhalt: 1. Mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2005 vom 19. Juli 2007 wurden die Steuerpflichtigen amtlich eingeschätzt.