{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_044-2008_2008-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=aee0ab89-ae72-409f-8993-9e3ee2af6629&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "419f6d74634ad1c68613ad55cd973139"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["044/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:39", "Checksum": "96da9826d1715cbdfc64a119b94b965e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 044/2008\nRegeste:\nEs obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen.\n\n\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrenten innert der Einsprachefrist, wie auch innert der ihnen gewährten Fristverlängerung, weder die Steuererklärung 2005 noch andere von der Steuerverwaltung verlangte Unterlagen oder Belege eingereicht haben, welche einen umfassenden Nachweis über die gesamten Einkommensverhältnisse erbracht hätten und gleichzeitig als Erklärung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben hätten herangezogen werden können. Zudem ist kein Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Daraus folgt, dass sich der vorliegende Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist.\n4. (…)\nEntscheid Nr. 044/2008 vom 30.05.2008"}