{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_044-2008_2008-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=aee0ab89-ae72-409f-8993-9e3ee2af6629&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "419f6d74634ad1c68613ad55cd973139"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["044/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). 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Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen.\n\n\nGrundsätzlich handelt es sich bei der 30-tägigen Frist zur Anhebung des Rechtsmittels resp. der Einsprache um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist nicht verlängert werden kann und deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu beachten ist (ZIEGLER in : Nefzger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 122 N 18). Die Steuerverwaltung hat den Pflichtigen kulanterweise nochmals eine Frist zur Einreichung weiterer Belege gewährt, welche sie jedoch ungenutzt verstreichen liessen, weshalb die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache eingetreten ist.\n3. In seinem Rekurs vom 19. Februar 2008 äussert sich der Pflichtige dahingehend, dass es ihm aufgrund diverser kleinerer operativer Eingriffe von September bis Dezember 2007 nicht möglich gewesen sei, die von der Steuerverwaltung angesetzte kurze nichtverlängerbare Nachfrist einzuhalten. Auch in seinem Schreiben an das Steuergericht vom 26. März 2008 erklärte er, dass wegen seiner akuten Erkrankung anfangs Februar 2008 vom 20. bis 26. Februar und vom 29. Februar bis 19. März 2008 ein Krankenhausaufenthalt nötig gewesen sei und es ihm aufgrund der einige Wochen dauernden Rekonvaleszenz weder möglich sei an der Verhandlung des Steuergerichts teilzunehmen noch die Akten einzusehen. Somit stellt sich im weiteren die Frage, ob der Pflichtige einen Grund zur Wiederherstellung der Frist, um die notwendigen Belege einzureichen, geltend machen kann.\na) Gemäss § 122 Abs. 1 StG kann eine steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Diese 30-tägige Einsprachefrist stellt nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Praxis eine Verwirkungsfrist dar, die nicht erstreckt werden kann und deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 2A.495/2003 vom 26. Mai 2004, E. 2.1; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel/Frankfurt a.M. 1979, S. 559 ff.). Nach Ablauf der Frist soll Klarheit darüber bestehen, ob die ergangene Veranlagungsverfügung angefochten oder anerkannt worden ist.\nNach § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) i.V.m. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 22. Februar 2001 (GOG) ist die Frist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eintrifft oder für sie der schweizerischen Post übergeben wird.\nAuf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten, selbst wenn die Veranlagung fehlerhaft ist. Vorbehalten bleibt einzig die Fristwiederherstellung (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 133 N. 13 ff.).\nb) War eine Partei unverschuldet verhindert, fristgemäss zu handeln, kann sie nach § 5 Abs. 5 VwVG BL innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Wird die Fristwiederherstellung gewährt, wird die Partei wieder in den Stand vor Versäumnis der Frist versetzt, das heisst die Steuerverwaltung hört die Einsprache trotz verpasster Frist. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist an den Nachweis der Schuldlosigkeit ein strenger Massstab anzulegen. Nur so ist eine rechtsgleiche, von Willkür freie Rechtsprechung möglich. Eine Wiederherstellung der Frist ist demnach nur zulässig, wenn es der steuerpflichtigen Person auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Es können nur schwerwiegende Hindernisse, welche ein fristgerechtes Handeln faktisch verunmöglichen, eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn jemand durch eine plötzliche, schwere Erkrankung oder durch einen schweren Unfall von der rechtzeitigen Einreichung abgehalten worden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE] vom 21. April 1993, in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPra], Bd. XI, S. 414, E. 3b; BGE 2A.175/2006 vom 11. Mai 2006, E. 2.2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 129 N. 30 ff.).\nc) Im vorliegenden Fall hat der Pflichtige weder im Rekurs vom 19. Februar 2008 noch in seiner Eingabe an das Steuergericht vom 26. März 2008 z.B. mittels Arztzeugnis belegt, dass er gesundheitlich nicht in der Lage war, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. Zudem wurde die Einsprache rechtzeitig eingereicht, was dafür spricht, dass er durchaus handlungsfähig war. Spätestens nach der Aufforderung der Steuerverwaltung vom 3. Dezember 2007 weitere Belege einzureichen, hätten die Pflichtigen die Möglichkeit gehabt, jemanden damit zu beauftragen, sich um ihre steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern und allenfalls nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung von Beweisbelegen zu stellen, was sie jedoch unterlassen haben. Ein Wiederherstellungsgrund ist demzufolge nicht gegeben."}