{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_044-2008_2008-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=aee0ab89-ae72-409f-8993-9e3ee2af6629&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "419f6d74634ad1c68613ad55cd973139"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["044/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). 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Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen.\n\n\nDer Rekurrent mache nun in der Rekurseingabe geltend, es sei ihm aufgrund kleiner operativer Eingriffe im Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007 nicht möglich gewesen, innert der bis am 21. Dezember 2007 gewährten Fristverlängerung, die mit Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 2007 einverlangten Unterlagen Einzureichen. Gemäss § 23 VPO BL i.V.m § 5 Abs. 5 VwVG BL könne eine Frist, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist, wiederhergestellt werden. Das vom Verwaltungsgericht praxisgemäss verlangte schwerwiegende Hindernis, welches ein fristgerechtes Handeln praktisch verunmöglicht, sei vom Rekurrenten nicht nachgewiesen worden. Zudem hätte der Rekurrent gemäss § 5 Abs. 5 VwVG BL innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen müssen. Da dies jedoch unterblieben sei, müsse eine Wiederherstellung der Frist abgelehnt werden.\n7. Mit Schreiben vom 26. März 2008 nahm der Pflichtige Stellung zur Vernehmlassung und erklärte, dass seiner Ansicht nach bereits die Einsprache vom 14. August 2008 hätte gutgeheissen werden müssen, da gemäss Veranlagungsverfügung und der Rechtsmittelbelehrung alle relevanten Punkte mitsamt der eingesandten Beweismittel mit der Einsprache erfüllt worden seien. Ausserdem wies der Pflichtige darauf hin, dass er infolge einer akuten Krebserkrankung vom 20. Februar 2008 bis 26. Februar 2008 und vom 29. Februar 2008 bis 19. März 2008 im Spital gewesen sei. Er habe eine schwere Operation hinter sich und eine mehrmonatige Chemotherapie vor sich. Da die Rekonvaleszenz noch einige Wochen andauern werde, sei es ihm weder möglich die Akten einzusehen noch an der Verhandlung des Steuergerichts teilzunehmen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Ist die Vorinstanz wie in casu auf eine Einsprache nicht eingetreten, hat das Steuergericht praxisgemäss lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Deshalb sind nur solche Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, ist der Rekurs gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Andernfalls muss der Rekurs abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft [StGE] Nr. 50/2004 vom 28. Mai 2004, in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], 4/2004, S. 189 ff., E. 2a).\na) Gemäss § 106 Abs. 1 und 2 StG wird der Steuerpflichtige, wenn er innerhalb der festgesetzten Nachfrist und Chargé-Mahnung die Steuererklärung nicht einreicht oder vervollständigt, von Amtes wegen eingeschätzt.\nEine amtliche Einschätzung gemäss § 106 StG kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 122 Abs. 2 StG). Mit anderen Worten obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen. Er muss demnach die bisher nicht eingereichte Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen (Einreichung von Unterlagen, Erteilen von Auskünften usw.). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf.\nNach § 122 Abs. 2 StG muss dieser Unrichtigkeitsnachweis zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Diese von § 122 Abs. 2 StG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise von Amtes wegen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die amtliche Veranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2 und 4 m. w. Hw.).\nb) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass die Rekurrenten für das Steuerjahr 2004 trotz Chargé-Mahnung, deren Nichterhalt die Rekurrenten zu keinem Zeitpunkt gerügt haben, ihre Steuerklärung 2004 innert der gesetzten Frist offensichtlich nicht einreichten. Der Einsprache waren einzig die Belege über den Wertschriftenertrag beigelegt, worauf die Steuerverwaltung die Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 aufforderte noch weitere Unterlagen, wie die komplette Steuererklärung mit Frist bis zum 21. Dezember 2007 einzureichen. Diese Aufforderung blieb jedoch unbeantwortet."}