{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_044-2008_2008-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=aee0ab89-ae72-409f-8993-9e3ee2af6629&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "419f6d74634ad1c68613ad55cd973139"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["044/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 30.05.2008 044/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:39", "Checksum": "96da9826d1715cbdfc64a119b94b965e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 30.05.2008 044/2008\nRegeste:\nEs obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 30. Mai 2008 (044/2008)\nEs obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen. Er muss demnach die bisher nicht eingereichte Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen (Einreichung von Unterlagen, Erteilen von Auskünften usw.). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf.\n08-044 Amtliche Veranlagung: Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit\nSachverhalt:\n1. Mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2005 vom 19. Juli 2007 wurden die Steuerpflichtigen amtlich eingeschätzt. Zudem wurde ihnen eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt.\n2. Dagegen erhoben die Pflichtigen am 14. August 2007 Einsprache mit der Begründung, der Wertschriftenertrag für das Jahr 2005 betrage lediglich Fr. 545.50. Die Abweichung ergebe sich aus einem Liegenschaftsverkauf im Jahre 2003, wobei die letzte Restzahlung des Kaufpreises inkl. Verzugszins von Fr. 310.15 am 11. Januar 2005 erfolgt sei. Des Weiteren sei für die angefallenen Krankheitskosten ein Abzug analog zu jenem im Jahre 2004 vorzunehmen. Der Einsprache waren die den Wertschriftenertrag betreffenden Belege beigelegt.\n3. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 forderte die Steuerverwaltung die Pflichtigen mit nicht verlängerbarer Frist bis zum 21. Dezember 2007 auf, noch weitere Unterlagen, wie namentlich die Steuererklärung mit allen erforderlichen Unterlagen sowie die Erfolgsrechnung 2005 oder die Bestätigung der Geschäftsaufgabe, einzureichen.\n4. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Februar 2008 trat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, nicht auf die Einsprache ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass gemäss § 122 StG Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben könnten. Gemäss § 106 StG sei eine Einsprache gegen eine amtliche Einschätzung zu begründen und habe allfällige Beweismittel zu nennen. Die Staatssteuer-Veranlagung sei den Pflichtigen am 19. Juli 2007 eröffnet worden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 sei der Pflichtige von der Steuerverwaltung aufgefordert worden, die Steuererklärung 2005 nachzureichen, wobei ihnen eine nicht verlängerbare Frist bis zum 21. Dezember 2007 gewährt worden sei. Da jedoch bis heute keine Belege eingegangen seien, sei die Veranlagung rechtskräftig. Auf die Einsprache könne somit aus Mangel an rechtzeitig eingereichten Beweisen nicht mehr eingetreten werden. Demzufolge müsse sich die Steuerverwaltung im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auf die gesetzlichen Grundlagen des § 122 StG stützten.\n5. Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 19. Februar 2007 Rekurs mit dem Begehren, die Berichtigung des Wertschriftenertrages sei zu berücksichtigen. Zur Begründung machten sie geltend, dass sie gegen die Veranlagung fristgerecht Einsprache erhoben hätten. Es sei dabei ausschliesslich um eine zu hohe Veranlagung des Wertschriftenertrages gegangen. Die entsprechenden Beweismittel seien der Einsprache vom 14. August 2007 beigelegen. Weiter führten die Rekurrenten aus, dass sie am 3. Dezember 2007 zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert worden seien, obwohl sie die für die Einsprache relevanten Unterlagen bereits eingereicht hätten. Aufgrund diverser kleiner operativer Eingriffe von September bis Dezember 2007 sei es dem Pflichtigen unmöglich gewesen, die kurze, nicht verlängerbare Frist bis 21. Dezember 2007 einzuhalten.\n6. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, dass praxisgemäss das Steuergericht bei Nichteintretensentscheiden nur zu prüfen habe, ob die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten eingetreten sei. Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit einer amtliche Einschätzung habe zudem umfassend zu sein. Der Rekurrent hätte die bisher nicht eingereichte Steuererklärung und die notwendigen Belege der rechtzeitig erhobenen Einsprache beilegen oder diese allenfalls innert der (verlängerten) Einsprachefrist der Steuerverwaltung nachreichen müssen. Da bis heute vom Rekurrenten keine Unterlagen eingereicht worden seien, sei die Steuerverwaltung zu recht nicht auf die Einsprache eingetreten."}