O., N. 64 zu Art. 26). Die häufigen Restaurantbesuche können nicht als Weiterbildung angesehen werden, da vorliegend nicht von einem unzumutbaren Verzicht auf diese ausgegangen werden kann. Eine geschäftsmässige Begründetheit der Ausgaben in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe von Fr. 9'127.45 ist nicht ersichtlich und kann nur in der Höhe von der Steuerverwaltung gewährten Pauschale von Fr. 2'700.-- zugelassen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde aufgrund obiger Ausführungen unbegründet und daher abzuweisen ist. 4. (…) Entscheid Nr. 042/2006 vom 21.04.2006