Unter Art. 27 DBG fallen vorliegend auch die geltend gemachten Repräsentationsspesen, da wie vorangehend ausgeführt Art. 27 Abs. 2 DBG lediglich beispielhaften Charakters ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Kunden auch über die Grenze in Deutschland und Frankreich besuchen würde und das der Besuch derjenigen Lokale, die nicht zu ihren Kunden zählten als Pflicht oder als Weiterbildung anzusehen sei. b) Auch hier gilt die Pflicht zur substanziierten Sachdarstellung, da sich die aufgeführten Kosten steuermindernd auswirken. Die Beschwerdeführerin hätte nachweisen müssen, dass die von ihr geltend gemachten Kosten geschäftsmässig begründet sind.