Als Privatanteil gab die Pflichtige in ihrer Steuererklärung Fr. 1'800.-- an. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Veranlagung praxisgemäss 50 % der Fr. 7'643.25 aufgerechnet, was einem Betrag von Fr. 3'822.-- entspricht. Der Grund für diese Aufrechnung liegt darin, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweis über die mit ihrem Auto getätigten geschäftsmässig begründeten Fahrten erbracht hat. Die Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen.