In der Praxis wird dieser Anteil schematisch ermittelt. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung sind aus Gründen der Rechtsgleichheit mit dem unselbstständigen Erwerbstätigen, der solche Auslagen ebenfalls abziehen kann, abzugsfähig, obwohl sie keine Gewinnungskosten i.e.S. darstellen (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O., Art. 27 N 8). b) Vorliegend wurden die Autokosten in der Erfolgsrechnung mit einem Betrag von Fr. 7'643.25 ausgewiesen. Als Privatanteil gab die Pflichtige in ihrer Steuererklärung Fr. 1'800.-- an.