Es muss sich sodann um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln. Ob der Aufwand aber zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre spielt keine Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen (Vgl. Richner / Frei / Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003 Art. 27 N 3f.). Bei den Autokosten wird der Privatanteil ermittelt. Dieser stellt private Lebenshaltung dar und ist nicht abzugsfähig. In der Praxis wird dieser Anteil schematisch ermittelt.