Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit vorgenommen worden ist. Abs. 2 zählt lediglich beispielhaft («insbesondere») einige typische Abzugs- bzw. Kostenpositionen auf. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Demnach ist in erster Linie und in jedem Fall erforderlich, dass die Tätigkeit, welcher der zu beurteilende Aufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit i.S. von Art. 18 DBG darstellt. Es muss sich sodann um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln.