Dazu gehören nach Abs. 2 insbesondere: (a) die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29; (b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; (c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; (d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, auf die Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen. Nicht abziehbar sind nach Abs. 3 Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit vorgenommen worden ist.