Dies könne vorliegend nicht angenommen werden. (…) Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Vorliegend ist zu prüfen, in welcher Höhe die Kosten für das Auto, welches sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird in Abzug gebracht werden können. Des Weiteren ist festzustellen in welcher Höhe Repräsentationsspesen geltend gemacht werden können. a) Nach Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören nach Abs. 2 insbesondere: (a) die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;