Diese könnten nicht als Aufwand im Jahr 2004 geltend gemacht werden. Viele Restaurantbesuche seien zudem mit der Kreditkarte einer Drittperson (…) bezahlt worden. Die Ausgaben von Drittpersonen liessen sich jedoch geschäftsmässig nicht rechtfertigen. Letztlich seien auch die Belege unvollständig. In der Beschwerde begründe die Pflichtige die Auslagen auch mit dem Begriff der Weiterbildung. Gemäss geltender Rechtsprechung seien Ausbildungskosten jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf in Zusammenhang stehen und deren Verzicht dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden könne. Dies könne vorliegend nicht angenommen werden.