Praxisgemäss werde bei Restaurationsbetrieben in solchen Fällen der Privatanteil mit 50 % festgesetzt. Bezüglich der Repräsentationsspesen führte die Steuerverwaltung aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin an arbeitsfreien Tagen auf Kundenbesuch im In- und Ausland gehen müsse. Es könne nicht Ziel eines Restaurationsbetriebes sein, möglichst viele Berufskollegen anzuwerben. Ein Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit könne daher nicht hergestellt werden. Die von der Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen seien im Übrigen kritisch zu würdigen. Sieben der verbuchten Belege beträfen das Jahr 2003. Diese könnten nicht als Aufwand im Jahr 2004 geltend gemacht werden.