Der Besuch einiger Lokale, die nicht Kunden seien, sei als Pflicht oder Weiterbildung anzusehen. Der angegebene Spesenbetrag von Fr. 9'127.45 entspreche einem Umsatz von 2,05 % und sei ein unumgängliches Minimum für eine erfolgreiche Geschäftsführung. 4. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2006 beantragt die Steuerverwaltung die Beschwerde abzuweisen mit der Begründung, es liesse sich nicht herleiten, zu welchem Teil das Fahrzeug effektiv geschäftlich genutzt wurde, da diesbezüglich keine Aufzeichnungen vorlägen. Praxisgemäss werde bei Restaurationsbetrieben in solchen Fällen der Privatanteil mit 50 % festgesetzt.