3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 10. Februar 2006 Beschwerde mit der Begründung, das Auto werde an sechs Tagen in der Woche für das Geschäft benötigt. Die Fahrten nach Z. seien Weinkäufen oder Lieferantenbesuchen zuzurechnen. Zudem habe sie Exklusivrechte von A.B. und von der Eidgenössischen Weinhandelskommission eine Betriebsnummer. Bezüglich der Repräsentationsspesen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nur am Sonntag und Montag das Restaurant geschlossen und könne nur an diesen Tagen ihre Kunden in Deutschland und Frankreich besuchen. Der Besuch einiger Lokale, die nicht Kunden seien, sei als Pflicht oder Weiterbildung anzusehen.