Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 21. April 2006 (042/2006) Die Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Beschwerdeschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden.