{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_042-2006_2006-04-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=22171435-fef9-455c-8088-ac29c87c4c73&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "1227f4a658bf09884995779dacbb11be"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["042/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.04.2006 042/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.04.2006 042/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.04.2006 042/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Beschwerdeschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:12", "Checksum": "2fd1bbd910c48cc92318e75e22b71236", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 21.04.2006 042/2006\nRegeste:\nDie Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Beschwerdeschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden.\n\n\na) Nach Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören nach Abs. 2 insbesondere: (a) die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29; (b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; (c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; (d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, auf die Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen. Nicht abziehbar sind nach Abs. 3 Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit vorgenommen worden ist. Abs. 2 zählt lediglich beispielhaft («insbesondere») einige typische Abzugs- bzw. Kostenpositionen auf.\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Demnach ist in erster Linie und in jedem Fall erforderlich, dass die Tätigkeit, welcher der zu beurteilende Aufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit i.S. von Art. 18 DBG darstellt. Es muss sich sodann um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln. Ob der Aufwand aber zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre spielt keine Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen (Vgl. Richner / Frei / Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003 Art. 27 N 3f.).\nBei den Autokosten wird der Privatanteil ermittelt. Dieser stellt private Lebenshaltung dar und ist nicht abzugsfähig. In der Praxis wird dieser Anteil schematisch ermittelt. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung sind aus Gründen der Rechtsgleichheit mit dem unselbstständigen Erwerbstätigen, der solche Auslagen ebenfalls abziehen kann, abzugsfähig, obwohl sie keine Gewinnungskosten i.e.S. darstellen (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O., Art. 27 N 8).\nb) Vorliegend wurden die Autokosten in der Erfolgsrechnung mit einem Betrag von Fr. 7'643.25 ausgewiesen. Als Privatanteil gab die Pflichtige in ihrer Steuererklärung Fr. 1'800.-- an. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Veranlagung praxisgemäss 50 % der Fr. 7'643.25 aufgerechnet, was einem Betrag von Fr. 3'822.-- entspricht. Der Grund für diese Aufrechnung liegt darin, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweis über die mit ihrem Auto getätigten geschäftsmässig begründeten Fahrten erbracht hat.\nDie Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Beschwerdeschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden (vgl. (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O., Art. 140 N 51).\nDie Beschwerdeführerin hätte einen Nachweis der geschäftlich begründeten Fahrten unter anderem durch den Nachweis der Exklusivrechte bei A.B. und einem Fahrtenbuch erbringen können. Dieser Nachweis wurde vorliegend jedoch nicht erbracht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen.\n3. a) Unter Art. 27 DBG fallen vorliegend auch die geltend gemachten Repräsentationsspesen, da wie vorangehend ausgeführt Art. 27 Abs. 2 DBG lediglich beispielhaften Charakters ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Kunden auch über die Grenze in Deutschland und Frankreich besuchen würde und das der Besuch derjenigen Lokale, die nicht zu ihren Kunden zählten als Pflicht oder als Weiterbildung anzusehen sei.\nb) Auch hier gilt die Pflicht zur substanziierten Sachdarstellung, da sich die aufgeführten Kosten steuermindernd auswirken. Die Beschwerdeführerin hätte nachweisen müssen, dass die von ihr geltend gemachten Kosten geschäftsmässig begründet sind. Da die Belegsammlung, die sie eingereicht hat unvollständig ist, die Belege teilweise vorangehende Steuerperioden betreffen und einige der Rechnungen offensichtlich mit der Kreditkarte einer Drittperson bezahlt worden sind, können die Abzüge nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe zugelassen werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich Wirte gegenseitig besuchen mag in gewissem Masse zutreffen. Das bedeutet aber nicht, dass die geschäftsmässige Begründetheit der hier aufgelisteten Kosten nicht nachgewiesen bzw. substanziiert dargestellt werden muss.\nc) Die Qualifizierung der Repräsentationskosten oder eines Teils davon als Weiterbildung steht vorliegend ausser Frage. Als Weiterbildungskosten sind nach Art. 26 DBG alle Kosten abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (vgl. (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O., N. 64 zu Art. 26). Die häufigen Restaurantbesuche können nicht als Weiterbildung angesehen werden, da vorliegend nicht von einem unzumutbaren Verzicht auf diese ausgegangen werden kann. Eine geschäftsmässige Begründetheit der Ausgaben in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe von Fr. 9'127.45 ist nicht ersichtlich und kann nur in der Höhe von der Steuerverwaltung gewährten Pauschale von Fr. 2'700.-- zugelassen werden."}