{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_042-2006_2006-04-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=22171435-fef9-455c-8088-ac29c87c4c73&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "1227f4a658bf09884995779dacbb11be"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["042/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 21.04.2006 042/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 21.04.2006 042/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 21.04.2006 042/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Beschwerdeschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:12", "Checksum": "2fd1bbd910c48cc92318e75e22b71236", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 21.04.2006 042/2006\nRegeste:\nDie Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Beschwerdeschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 21. April 2006 (042/2006)\nDie Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als abzugsfähige berufsmässig begründete Kosten im Sinne von Art. 27 DBG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Beschwerdeschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden. Der Privatanteil der Autokosten wird im Kanton Basel-Landschaft, in Fällen in denen keine Aufzeichnungen über die Art der Nutzung - geschäftlich oder privat - vorliegen, praxisgemäss auf 50 % festgesetzt.\n06-042 Repräsentations- und Autospesen bei selbständiger Erwerbstätigkeit\nSachverhalt:\n1. Mit der definitiven Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2004 vom 30. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von je Fr. 83'800.-- eingeschätzt. Dabei wurden die von der Steuerpflichtigen in der Erfolgsrechnung 2004 ausgewiesenen Repräsentations- und Kundenspesen in Höhe von Fr. 9'127.45 nur im Umfang von Fr. 2'700.-- akzeptiert. Die Autokosten wurden mit Fr. 7'643.25 in der Erfolgsrechnung 2004 belastet und mit einem Betrag in Höhe von Fr. 1'800.-- als Privatanteil deklariert. Von der Steuerverwaltung wurde der Privatanteil auf Fr. 3'822.-- festgesetzt.\n2.a) Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 30. Oktober 2005 Einsprache. In der Begründung liess die Steuerpflichtige ausführen, bei den Autokosten handle es sich um geschäftlich notwendige Einkaufsfahrten für das Restaurant X. Sämtliche Lebensmittel sowie Weine seien selbst eingekauft worden. Für Privatfahrten sei ein Anteil von Fr. 1'800.-- bemessen worden, was jedoch angesichts der knappen Freizeit hoch sei.\nb) Mit Einsprache-Entscheid vom 10. Januar 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, der Privatanteil Autokosten sei gemäss Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft auf 50 % festzusetzen und von Fr. 1'800.-- auf Fr. 3'822.-- zu erhöhen. Bezüglich der Repräsentationsspesen handle es sich überwiegend um Essens-Spesen, welche in der näheren Umgebung im Ausland, vorwiegend an Sonn- und Montagen angefallen seien. Diese könnten leider nicht akzeptiert werden, da erfahrungsgemäss im Ausland keine Gäste für ihr Restaurant angeworben werden könnten. Zudem könnten aufgrund der eingereichten Belege höchstens Fr. 2'193.85 akzeptiert werden. Diese seien mit dem Pauschalbetrag in Höhe von Fr. 2'700.-- abgedeckt.\n3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 10. Februar 2006 Beschwerde mit der Begründung, das Auto werde an sechs Tagen in der Woche für das Geschäft benötigt. Die Fahrten nach Z. seien Weinkäufen oder Lieferantenbesuchen zuzurechnen. Zudem habe sie Exklusivrechte von A.B. und von der Eidgenössischen Weinhandelskommission eine Betriebsnummer. Bezüglich der Repräsentationsspesen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nur am Sonntag und Montag das Restaurant geschlossen und könne nur an diesen Tagen ihre Kunden in Deutschland und Frankreich besuchen. Der Besuch einiger Lokale, die nicht Kunden seien, sei als Pflicht oder Weiterbildung anzusehen. Der angegebene Spesenbetrag von Fr. 9'127.45 entspreche einem Umsatz von 2,05 % und sei ein unumgängliches Minimum für eine erfolgreiche Geschäftsführung.\n4. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2006 beantragt die Steuerverwaltung die Beschwerde abzuweisen mit der Begründung, es liesse sich nicht herleiten, zu welchem Teil das Fahrzeug effektiv geschäftlich genutzt wurde, da diesbezüglich keine Aufzeichnungen vorlägen. Praxisgemäss werde bei Restaurationsbetrieben in solchen Fällen der Privatanteil mit 50 % festgesetzt.\nBezüglich der Repräsentationsspesen führte die Steuerverwaltung aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin an arbeitsfreien Tagen auf Kundenbesuch im In- und Ausland gehen müsse. Es könne nicht Ziel eines Restaurationsbetriebes sein, möglichst viele Berufskollegen anzuwerben. Ein Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit könne daher nicht hergestellt werden. Die von der Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen seien im Übrigen kritisch zu würdigen. Sieben der verbuchten Belege beträfen das Jahr 2003. Diese könnten nicht als Aufwand im Jahr 2004 geltend gemacht werden. Viele Restaurantbesuche seien zudem mit der Kreditkarte einer Drittperson (…) bezahlt worden. Die Ausgaben von Drittpersonen liessen sich jedoch geschäftsmässig nicht rechtfertigen. Letztlich seien auch die Belege unvollständig. In der Beschwerde begründe die Pflichtige die Auslagen auch mit dem Begriff der Weiterbildung. Gemäss geltender Rechtsprechung seien Ausbildungskosten jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf in Zusammenhang stehen und deren Verzicht dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden könne. Dies könne vorliegend nicht angenommen werden. (…)\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Vorliegend ist zu prüfen, in welcher Höhe die Kosten für das Auto, welches sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird in Abzug gebracht werden können. Des Weiteren ist festzustellen in welcher Höhe Repräsentationsspesen geltend gemacht werden können."}