Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Pflichtigen trotz allem von der Nutzung des Wohnsparplans profitiert haben, erfolgt gemäss § 29 bis StG Abs. 7 die Nachbesteuerung des angesparten Kapitals inklusiv Zinsen unter Mitberücksichtigung des übrigen Einkommens und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn das Sparkapital durch die Anzahl der Sparjahre geteilt wird (Abs. 7). Unter Beachtung all dieser Umstände erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. (…) Entscheid Nr. 041/2008 vom 30.05.2008