Der Wegzug in einen anderen Kanton stellt somit keinen Nachbesteuerungsgrund dar, wohl aber die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung in das Ausland (Jörg Felix in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 bis N 27). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Pflichtigen trotz allem von der Nutzung des Wohnsparplans profitiert haben, erfolgt gemäss § 29 bis StG Abs. 7 die Nachbesteuerung des angesparten Kapitals inklusiv Zinsen unter Mitberücksichtigung des übrigen Einkommens und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn das Sparkapital durch die Anzahl der Sparjahre geteilt wird (Abs. 7).