Im Unterschied zur Wohnsitzverlegung innerhalb der Schweiz in einen anderen Kanton, ist bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland davon auszugehen, dass die Pflichtigen den Gedanken sich in der Schweiz Wohneigentum zu erwerben, aufgegeben haben. Der Wegzug in einen anderen Kanton stellt somit keinen Nachbesteuerungsgrund dar, wohl aber die Beendigung der Steuerpflicht aufgrund einer Wohnsitzverlegung in das Ausland (Jörg Felix in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 bis N 27).