Somit erfolgt gemäss § 29 bis Abs. 6 StG, falls das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzuges zweckgemäss verwendet wird, bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen. Ebenso wenig können die Pflichtigen für sich beanspruchen, dass wenn ein Pflichtiger innerhalb der Schweiz seinen Wohnsitz vom Kanton Basel-Landschaft in einen anderen Kanton verlegt, dies keine Nachbesteuerung des angesparten Kapitals auslöse.