Ein Unterbruch dieser Laufzeit aufgrund eines Wegzugs ins Ausland läuft dem Ziel sich spätestens nach Ablauf der maximal 12 Jahre in der Schweiz Wohneigentum zu erwerben, klar zuwider, stellt eine zweckwidrige Verwendung des Kapitals dar und verdient daher auch keinerlei steuerliche Begünstigung. Somit erfolgt gemäss § 29 bis Abs. 6 StG, falls das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzuges zweckgemäss verwendet wird, bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen.