Der Abzug kann somit allein schon deswegen nicht gewährt werden, weil die Pflichtigen in D. bereits ein Haus zu Eigentum erworben haben, welches sie seit ihrem Wegzug bewohnen. Zudem würde die wirtschaftsfördernde Wirkung von Bausparrücklagen unterlaufen, wenn Personen, nachdem sie Wohnsitz im Ausland genommen haben, steuerliche Vergünstigungen gewährt würden. Es ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass das Vermögen nicht mehr in der Schweiz investiert wird. Schliesslich hat auch der kantonale Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt die Wirtschaft über die Grenzen, sondern lediglich innerhalb der Schweiz, zu fördern.