Entscheid des Steuergerichts Nr. 16/2003 vom 7. März 2003, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] Bd. XVI [2002/2003] S. 457ff.). d) Vorliegend kommt der Abzug von Bausparrücklagen somit aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Erstens haben die Rekurrenten in D. gemäss eigenen Angaben Wohneigentum erworben. Die gesetzliche Regelung in § 29 bis Abs. 1 StG spricht von erstmaligem Erwerb von Wohneigentum. Der Abzug kann somit allein schon deswegen nicht gewährt werden, weil die Pflichtigen in D. bereits ein Haus zu Eigentum erworben haben, welches sie seit ihrem Wegzug bewohnen.